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Synopse aller Änderungen der ArGV am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 2 der BeschVerfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ArGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12c (neu)




§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss


vorherige Änderung

 


Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.