(1) Die Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur
Handwerksordnung umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk wesentlichen Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
(2) Die Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben der Anlage B zur
Handwerksordnung umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten im jeweiligen Handwerk oder im jeweiligen handwerksähnlichen Gewerbe (Teil I),
- 2.
- die Prüfung besonderer fachtheoretischer Kenntnisse im jeweiligen Handwerk oder im jeweiligen handwerksähnlichen Gewerbe (Teil II),
- 3.
- die Prüfung besonderer betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
(3) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II bestimmen sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur
Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß §
119 Abs. 5 und §
122 der
Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften. Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV gelten die §§
4 und
5 dieser Verordnung.