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§ 4 - Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MeistPrAnfV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2000 BGBl. I S. 1078; aufgehoben durch § 8 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2149
Geltung ab 01.11.2000; FNA: 7110-5-2 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)



(1) Durch die Prüfung in Teil III der Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 1 Abs. 2 Nr. 3 besitzt. Diese Kenntnisse hat er in den nachstehend aufgeführten Handlungsfeldern nachzuweisen:

1.
Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings:

a)
Buchführung,

b)
Jahresabschluss und Grundzüge der Auswertung,

c)
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.

2.
Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb:

a)
Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft,

b)
Marketing,

c)
Organisation,

d)
Personalwesen und Mitarbeiterführung,

e)
Finanzierung,

f)
Planung und

g)
Gründung.

3.
Rechtliche und steuerliche Grundlagen:

a)
Bürgerliches Recht, Mahn- und Klageverfahren, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren,

b)
Handwerks- und Gewerberecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht,

c)
Arbeitsrecht,

d)
Sozial- und Privatversicherungen,

e)
Steuern.

(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen und soll insgesamt nicht länger als fünf Stunden dauern. In jedem Handlungsfeld sind mehrere Aufgaben zu bearbeiten. In der Prüfung muss mindestens eine Aufgabe fallorientiert sein.

(3) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 1 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, ist die Prüfung des Teils III nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MeistPrAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeistPrAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MeistPrAnfV Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
... Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV gelten die §§ 4 und 5 dieser ...