Zitierungen von § 5 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MeistPrAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeistPrAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MeistPrAnfV Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
... Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV gelten die §§ 4 und 5 dieser ...
§ 5a MeistPrAnfV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils IV (vom 01.01.2010)
... zu gewichten. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem der in § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings durch eine ...
§ 6 MeistPrAnfV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2010)
... bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurden, ist für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung ... 2010, ist auf Verlangen des Prüflings für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) ... Meisterprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ablegen. (3) Bei ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 10.12.2009 BGBl. I S. 3858
Artikel 1 2. MeistPrAnfVÄndV
... (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV ... wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV (1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der ... Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern." 2. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt: „§ 5a Prüfungsdauer und ... zu gewichten. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem der in § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings durch eine ... bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurden, ist für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung ... 2010, ist auf Verlangen des Prüflings für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) ... Meisterprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ablegen. (3) Bei ...


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