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Änderung § 6 AnerkV vom 01.03.2008

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§ 6 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 6 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anerkennung als zuständige Stelle


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mit der Anerkennung als zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anlage III des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten enthaltenen Anforderungen ist darzulegen.