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Änderung § 3 AnerkV vom 08.11.2006

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§ 3 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 467 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anerkennung als benannte Stelle


(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung sowie der Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach mindestens einem der Anhänge III bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10) wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. Die Anerkennung als benannte Stelle ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen schriftlich zu beantragen. Der Bereich, für den die Anerkennung beantragt wird, ist anzugeben. Es sind die Antragsunterlagen der Behörde zu verwenden. Die benannte Stelle muss ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nachweisen. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anhang VI der Richtlinie 1999/5/EG enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Die benannte Stelle muss den Abschluss einer ihre Risiken abdeckenden Haftpflichtversicherung nachweisen.

(3) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist berechtigt, für die Prüfung erforderliche Unterlagen nachzufordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchzuführen. Die Behörde entscheidet auf der Grundlage des Antrags durch schriftlichen Bescheid.

(4) Die Anerkennung als benannte Stelle ist zu befristen.

(Text alte Fassung)

(5) Die Anerkennung als benannte Stelle wird der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt. Der benannten Stelle wird eine Kennnummer zugeteilt.

(Text neue Fassung)

(5) Die Anerkennung als benannte Stelle wird der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mitgeteilt. Der benannten Stelle wird eine Kennnummer zugeteilt.

(6) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)