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Synopse aller Änderungen der AnerkV am 01.03.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2008 durch § 22 des EMVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnerkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren

1. im Hinblick auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen für

a) die Anerkennung von benannten Stellen und

b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für

a) die Beleihung von benannten Stellen,

b) die
Anerkennung von zuständigen Stellen und

c)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.

(Text neue Fassung)

2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für

a) die Anerkennung von benannten Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.

§ 2 Allgemeine Anforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Antragsteller kann als zuständige Stelle, benannte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nur dann anerkannt oder beliehen werden, wenn



Ein Antragsteller kann als benannte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nur dann anerkannt werden, wenn

1. er über das zum Betrieb der Stelle notwendige Personal und die notwendige technische Ausstattung verfügt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen,

2. er oder die bei ihm mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche technische Kompetenz und berufliche Integrität verfügen,

3. er und die bei ihm mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Unabhängigkeit sowie über persönliche Zuverlässigkeit einschließlich der notwendigen Verschwiegenheit verfügen,

4. er die Gewähr dafür bietet, dass ihm zur Ausübung der mit der Benennung verbundenen Aufgaben die erforderliche Organisation sowie die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen,

5. er ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nachweist,

6. er sich verpflichtet, Unteraufträge für Prüfungen nur dann zu erteilen, wenn die Zustimmung des Auftraggebers vorliegt und der Unterauftragnehmer eine dieser Rechtsverordnung entsprechende Anerkennung besitzt oder die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befähigung des Unterauftragnehmers als gleichwertig mit den Befähigungen einer von ihr anerkannten Stelle bescheinigt,

7. er sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen jederzeit Auskünfte über seine Tätigkeit zu erteilen.



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§ 5 Beleihung als benannte Stelle




§ 5 Anerkennung als benannte Stelle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit der Beleihung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Beleihung als benannte Stelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anlage III des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem Antrag ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter oder das leitende Personal des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, beantragt wurde. Die benannte Stelle hat durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass sie nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten die Bundesrepublik Deutschland von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die in Ausübung der übertragenen Aufgaben verursacht werden.



(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem Antrag ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter oder das leitende Personal des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, beantragt wurde.

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§ 6 Anerkennung als zuständige Stelle




§ 6 (aufgehoben)


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(1) Mit der Anerkennung als zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anlage III des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten enthaltenen Anforderungen ist darzulegen.



 

§ 8 Mitteilungspflicht bei Änderungen


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Ergeben sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3 bis 7 Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Beleihung berühren könnten, so haben sie diese unverzüglich schriftlich der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mitzuteilen.



Ergeben sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3 bis 7 Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Anerkennung berühren könnten, so haben sie diese unverzüglich schriftlich der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mitzuteilen.

§ 9 Erlöschen und Widerruf


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Beleihung oder Anerkennung als benannte Stelle, zuständige Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebes der Stelle. Der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Beleihung oder Anerkennung ist zu widerrufen, wenn



(1) Die Beleihung oder Anerkennung als benannte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebes der Stelle. Der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. die Stelle den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder

2. die Stelle dies beantragt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Beleihung und Anerkennung von benannten Stellen, zuständigen Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten




Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten


1. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 3

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand 1) | Gebühr
in Euro

1.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle. | 1.000

1.2 2) | Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung 3) | 5.000

1.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 3 Abs. 6 | 2.000

1.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 250

1.5 | Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 4) | 810

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1.6 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen | von 1.000
bis 2.000

---
1) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 1.1 und 1.2 erheben.
2) Zu Position 1.2 wird immer auch die Position 1.1 zusätzlich erhoben.
3) Bei zusätzlichen Prüfungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann die Gebühr nach Position 1.2 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr nach Position 1.2 bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
4) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.


2. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 4

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand 5) | Gebühr
in Euro

2.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle. | 500

2.2 | Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens |

2.2.1 6) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 5.000

2.2.2 7) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 2.500

2.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 1.000

2.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 125

2.5 | Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 8) | 810

---
5) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 erheben.
6) Zu Position 2.2.1 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
7) Zu Position 2.2.2 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
8) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.

vorherige Änderung


3. Gebühren und Auslagen für die Beleihung von benannten Stellen nach § 5

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand 9) | Gebühr
in Euro


3.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Beleihung als benannte Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle. | 1.000

3.2 10) | Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Beleihung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung 11) | 5.000

3.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 2.000

3.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 250

3.5 | Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 12) | 810

---
9) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.
10) Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.
11) Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
12) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.


4. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 6

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand 13) | Gebühr
in Euro

4.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als zuständige Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten; Überprüfung der formalen Anforderungen | 1.000

4.2 14) | Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als zuständige Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung | 5.000

4.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 2.000

4.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 250

4.5 | Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 15) | 810

---
13) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 4.1 und 4.2 erheben.
14) Zu Position 4.2 wird immer auch die Position 4.1 zusätzlich erhoben.
15) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.





3. Gebühren für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 5

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand 9) | Gebühr in
Euro


3.1 | Verwaltungsmäßige
Bearbeitung
des An-
trags
auf Anerkennung
als
benannte Stelle
nach
dem Gesetz über
die
elektromagnetische
Verträglichkeit
von
Betriebsmitteln; Über-
prüfung
der formalen
Anforderungen
Diese
Position wird
auch
fällig bei Erweite-
rung
des Bereiches der
benannten
Stelle. | 1.000

3.2 10) | Verwaltungsmäßige
Durchführung
des Ver-
fahrens
zur Anerken-
nung
als benannte
Stelle;
Überprüfung der
formalen Anforderun-
gen
einschließlich
Durchführung
der Be-
gutachtung
11) | 5.000

3.3 | Regelmäßige Überprü-
fung
gemäß § 5 Abs. 2
Satz
2 und 3 | 2.000

3.4 | Ausstellung eines
Zertifikats
| 250

3.5 | Aufwendung für die
Auditierung
durch Be-
gutachter
einschließlich
Vorbereitung, Begut-
achtung
und Nachbe-
reitung
pro Person und
Tag
12) | 810

3.6 | Anlassbezogene
Überprüfung der
Anforderungen | von 1.000
bis 2.000

3.7 | Überleitung einer Aner-
kennung einer zustän-
digen Stelle nach
Richtlinie 89/336/EWG
in eine benannte Stelle
nach Richtlinie 2004/
108/EG | 1.000

---
9) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.
10) Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.
11) Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
12) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden


4. (aufgehoben)


5. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 7

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand 16) | Gebühr
in Euro

5.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit;
Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle. | 500

5.2 | Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens |

5.2.1 17) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 5.000

5.2.2 18) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 2.500

5.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 1.000

5.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 125

5.5 | Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 19) | 810

---
16) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 5.1, 5.2.1 und 5.2.2 erheben.
17) Zu Position 5.2.1 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
18) Zu Position 5.2.2 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
19) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.