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Änderung § 1 EBewiV vom 08.09.2015

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§ 1 EBewiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 EBewiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 360 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.04.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Öffentliche Bewirtschaftung


(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft werden die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse (bewirtschaftete Erzeugnisse) öffentlich bewirtschaftet.

(2) Die bewirtschafteten Erzeugnisse unterliegen einer Verfügungsbeschränkung und Abgabepflicht nach dieser Verordnung. Mit diesen Erzeugnissen muß nach den Anordnungen verfahren werden, die die zuständigen Stellen auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz treffen.

(3) Der Verfügungsbeschränkung und Abgabepflicht unterliegen nicht

1. bewirtschaftete Erzeugnisse in

a) Haushaltungen,

b) Einrichtungen zur Sammelverpflegung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2),

c) Vorratslagern der Streitkräfte, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung,

d) sonstigen Beständen, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert worden sind;

2. bewirtschaftete Erzeugnisse, die

a) in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und als Nachschub für die Streitkräfte bestimmt sind oder

b) sich auf der Durchfuhr befinden.

(Text alte Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. weitere Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft in die Anlage aufzunehmen, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit diesen Erzeugnissen sicherzustellen,

2. einzelne Erzeugnisse in der Anlage zu streichen, wenn ihre Bewirtschaftung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.04.2017) 

 
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