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Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Anzeigenverordnung - AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 24 Abs. 4 und des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:


§ 1 Anzeigen nach § 2b Abs. 1 und 4 KWG (Inhaber bedeutender Beteiligungen)



(1) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1) dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeigepflichtige hat hierbei zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eine Erklärung nach dem dem Vordruck beigefügten Muster abzugeben. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts hat er darüber hinaus insbesondere einen lückenlosen, unterzeichneten Lebenslauf einzureichen, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit sowie die Angabe seiner beruflichen Stationen enthalten muß, und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis zu erbringen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob er zuverlässig ist oder Tatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2b Abs. 1 Satz 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG berechtigen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gelten die Sätze 2 und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach Satz 2 ist entbehrlich, wenn der Anzeigepflichtige zu den in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körperschaften oder Sondervermögen gehört oder eine entsprechende Erklärung gemäß § 8 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 4 bereits abgegeben worden ist. Der Anzeigepflichtige hat eine vollständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter der Anzeige beizufügen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind insbesondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschaftsverträge vorzulegen und Angaben zu Unternehmen zu machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2b Abs. 1 Satz 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG berechtigen.

(2) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 5 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Solange eine bedeutende Beteiligung besteht, sind für jeden neu bestellten gesetzlichen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 anzuzeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der entsprechende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG angezeigt worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 Halbsatz 2 vorliegen.

(3) Solange eine bedeutende Beteiligung besteht, hat ihr Inhaber dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen, wenn er in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen zugelassen wird, Mutterunternehmen eines in einem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens wird oder die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen übernimmt.

(4) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 6 und Abs. 4 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1) dem Bundesaufsichtsamt in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(5) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 10 oder Abs. 4 Satz 4 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.


§ 2 Anzeigen nach § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG (Zwischenabschlüsse)



Die in § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG genannten Unterlagen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.


§ 3 Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 4b Satz 4 KWG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 KAGG (nicht realisierte Reserven, Sachverständigenausschuß)



(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG" (Anlage 2) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind die Bewertungsunterlagen einzureichen.

(2) Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenausschüssen gemäß § 10 Abs. 4b Satz 4 KWG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder über das Ausscheiden eines Sachverständigen oder über Änderungen der Angaben nach Satz 2 sind dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Den Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenausschüssen sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf des Sachverständigen, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung mit Nachweisen ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse im Immobilienwesen und auf dem Gebiet der Beleihungswertermittlung von Grundstücken enthält;

2.
eine Erklärung des Sachverständigen, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geführtes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt war oder ist;

3.
eine Erklärung des Sachverständigen, ob er Angestellter des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens ist, Mitglied eines Aufsichtsorgans des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens ist, aus sonstigen Gründen von dem Institut oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen wirtschaftlich abhängig ist, in engen Beziehungen persönlicher oder verwandtschaftlicher Art zu Angehörigen des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens steht, welche die Gefahr sachfremder Beeinflussung des Sachverständigen begründen können, oder Kapitalanteile an dem Institut oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen hält und welchen Wert diese Kapitalanteile haben.


§ 4 Anzeigen nach § 10 Abs. 5 Satz 7, Abs. 5a Satz 7 und Abs. 7 Satz 6 KWG (Marktpflege)



Anzeigen nach § 10 Abs. 5 Satz 7, Abs. 5a Satz 7 und Abs. 7 Satz 6 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.


§ 5 Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG (Abzugskredite)



(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Anzeigen müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 KWG maßgeblichen Vomhundertsatzes, die Kreditbedingungen sowie die gestellten Sicherheiten enthalten. Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 3 KWG sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.

(2) Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 KWG angezeigte Kredite sind nicht erneut nach § 10 Abs. 8 Satz 3 KWG anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.


§ 6 Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG (Begründung, Veränderung oder Aufgabe bestimmter Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen)



Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.


§ 7 Anzeigen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 KWG (Nachholung der Organkredit-Beschlußfassung)



Anzeigen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.


§ 8 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG (Personelle Veränderungen)



Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Den Anzeigen über die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher, enthalten muß; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen;

2.
eine Erklärung dieser Person, ob gegen sie ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie anhängig gewesen ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt war oder ist.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Bestellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Falle der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.


§ 9 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG (unmittelbare Beteiligungen)



(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG sind für jede unmittelbare Beteiligung mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG" (Anlage 4) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sammelanzeigen der unmittelbaren Beteiligungen sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des folgenden Jahres mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG" (Anlage 4) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.

(2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn durch die Änderung 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden oder das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist.


§ 10 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG (Änderung der Rechtsform oder Firma, Verlust, Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat, Einstellung des Ge



Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.


§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG (Aufnahme oder Einstellung von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind)



(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Die Aufnahme des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, ist nicht anzuzeigen, wenn mit dem jeweiligen Geschäft voraussichtlich kein Jahresumsatz erzielt wird, der über 250.000 Euro hinausgeht; die Aufnahme ist nachträglich gemäß Absatz 1 anzuzeigen, wenn der Jahresumsatz entgegen der Voraussicht 250.000 Euro überschreitet. Die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, ist nicht anzuzeigen, wenn die Aufnahme des betreffenden Geschäfts nach Satz 1 nicht anzuzeigen war. Von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG werden unabhängig vom Jahresumsatz ausgenommen:

1.
Einziehung von Wechseln, Schecks, Lastschriften, Anweisungen und ähnlichen Papieren sowie Verkauf von Reiseschecks;

2.
An- und Verkauf von Münzen, Medaillen und unverarbeiteten Edelmetallen;

3.
Vermietung von Schließ- und Schrankfächern und die Verwahrung geschlossener Depots;

4.
Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen;

5.
die Eingehung von Verbindlichkeiten aus Darlehen, soweit dadurch nicht das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben wird, und aus der Weitergabe von Wechseln und Schecks;

6.
die Vermittlung von Bausparverträgen, Versicherungsverträgen und Verträgen über Darlehen, Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, Kreditkarten sowie die Beratung über Vermögensangelegenheiten;

7.
die Verwaltung von Darlehen und Sicherheiten für andere Institute;

8.
der Verkauf von Speisen und Getränken an Mitarbeiter.


§ 12 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG und Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG (Passivbeteiligungen)



(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG" (Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG sind nach dem Stand vom 31. August bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG" (Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.


§ 13 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG (enge Verbindungen)



(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 über enge Verbindungen im Sinne des § 1 Abs. 10 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG" (Anlage 6) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden oder das Unternehmen ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen wird oder nicht mehr ist. Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.


§ 14 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG (mittelbare Beteiligungen)



(1) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten. Die Sammelanzeigen sollen unter Verwendung des Vordrucks "Anzeige nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG" (Anlage 7) eingereicht werden. Werden für die Sammelanzeigen eigene Vordrucke, bei zahlreichen gleichartigen mittelbaren Beteiligungen auch als Listen, verwendet, sind diese nach Inhalt und Struktur an dem Vordruck gemäß Anlage 7 auszurichten.

(2) Mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG sind Anteile am Kapital oder an Stimmrechten in Höhe von mindestens 10 vom Hundert, vermittelt auf jeder Stufe durch

1.
ein Tochterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) oder

2.
eine Beteiligung in Höhe von jeweils 20 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des zwischengeschalteten Unternehmens.

Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.

(3) Im Rahmen der Anzeige nach Absatz 1 sind nur die mittelbaren Beteiligungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 aufzuführen. Ein Institut hat auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts oder der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank eine Aufstellung auch der mittelbaren Beteiligungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.


§ 15 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 KWG (Errichtung, Verlegung oder Schließung von inländischen Zweigstellen)



(1) Nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 KWG ist der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jährlich bis Ende Januar, erstmals zum 31. Januar 1999, in dreifacher Ausfertigung eine Aufstellung der Zweigstellen jeweils unter Angabe der Anschrift nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten. Dem Bundesaufsichtsamt ist die Aufstellung nur auf Verlangen einzureichen. Die Landeszentralbanken übersenden den Instituten zu diesem Zweck vorbereitete Aufstellungen. Zweigstellen, die in der vorbereiteten Aufstellung nicht genannt werden, sind zu ergänzen. Bei Schließungen oder Verlegungen ist die vorbereitete Aufstellung entsprechend zu korrigieren.

(2) Die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle sind nicht anzuzeigen, wenn die Zweigstelle

1.
nur vorübergehend für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten errichtet, verlegt oder geschlossen wird,

2.
nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringt oder

3.
ausschließlich dem Betreiben von Geschäften dient, die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind.


§ 16 Anzeigen nach § 24 Abs. 2 KWG (Vereinigung von Instituten)



Anzeigen nach § 24 Abs. 2 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Vereinigung zustande kommen wird. Das Ergebnis der Verhandlungen sowie der rechtliche Vollzug der Vereinigung sind unverzüglich anzuzeigen.


§ 17 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG (Geschäftsleiter)



(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG" (Anlage 8) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert des Kapitals des Unternehmens erreicht, über oder unterschreitet.


§ 18 Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 4 KWG (Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)



(1) Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 4 KWG sind, für jeden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gesondert, dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige an das Bundesaufsichtsamt ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaats in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

(2) Der Geschäftsplan muß die vorgesehenen geschäftlichen Aktivitäten typenmäßig entsprechend den Vorgaben des Anhangs der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bezeichnen. Geschäfte, die in den genannten Anhängen nicht erwähnt werden, sind gesondert aufzuführen und genau zu beschreiben. Sämtliche in Aussicht genommenen Geschäfte sind im einzelnen zu erläutern. Ist die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Aufnahmestaat geplant, sind hierzu nähere Angaben zu machen. Der Geschäftsplan muß außerdem den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung darstellen. Dazu sind die internen Entscheidungskompetenzen und die Art der Einbindung der Zweigniederlassung in das interne Kontrollverfahren des Instituts zu beschreiben.

(3) Änderungen hinsichtlich der nach § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 KWG angezeigten Verhältnisse (Geschäftsplan der Zweigniederlassung, Anschrift der Zweigniederlassung, Leiter der Zweigniederlassung) oder der Mitgliedschaft in einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung im Sinne des § 23a KWG sind mindestens einen Monat vor der Durchführung der Änderungen dem Bundesaufsichtsamt und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. Sofern die Änderungsanzeige an die zuständige Behörde des Aufnahmestaats nicht in einer Amtssprache dieses Staates abgefaßt ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen.


§ 19 Anzeigen nach § 24a Abs. 3 und 4 KWG (grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr)



Anzeigen nach § 24a Abs. 3 und 4 KWG sind, für jeden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gesondert, dem Bundesaufsichtsamt und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Arten der Dienstleistungen sind typenmäßig entsprechend den Vorgaben des Anhangs der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zu bezeichnen. Der Anzeige an das Bundesaufsichtsamt ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaats in dreifacher Ausfertigung beizufügen.


§ 20 Anzeigen nach § 25a Abs. 2 Satz 3 KWG (Auslagerung von Bereichen)



Anzeigen nach § 25a Abs. 2 Satz 3 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in zweifacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Institute haben dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung bis zum 28. Februar 1998 die Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG nach dem Stand vom 1. Januar 1998 zu melden, die sie auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben. Den Anzeigen nach Satz 1 sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Kopien des Vertrages, durch den sichergestellt wird, daß das Institut gegenüber dem betreffenden Unternehmen die erforderlichen Weisungsbefugnisse besitzt und daß die ausgelagerten Bereiche in die internen Kontrollverfahren des Instituts einbezogen werden;

2.
eine Erklärung des Auslagerungsunternehmens gegenüber dem Institut, daß es im Rahmen von Abschlussprüfungen des Instituts oder im Rahmen von vom Bundesaufsichtsamt gegenüber dem Institut angeordneten Prüfungen die Prüfung des ausgelagerten Bereiches duldet.

Bei den Anzeigen nach Satz 2 sind die Unterlagen nach Satz 3 auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts nachzureichen.


§ 21 Anzeigen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG (Prüfer)



Anzeigen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.


§ 22 Anzeigen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG (dem Prüfer bekanntgewordene schwerwiegende Tatsachen)



Anzeigen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.


§ 23 Anzeigen und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 KWG (Anträge auf Erlaubnis)



(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG genannten Bankgeschäfte oder der in § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG genannten Finanzdienstleistungen die Erlaubnis beantragt wird. Den Anträgen sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen. Ferner sind die vorgesehenen Geschäftsleiter zu benennen.

(3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, daß das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht.

(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben.

(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind die in § 1 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Ist der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 braucht jedoch nicht abgegeben zu werden, wenn der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zu den in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körperschaften oder Sondervermögen gehört. § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen. Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e KWG vorgesehenen Unterlagen sind auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts zu erläutern.

(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen einzureichen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind weitere Auskünfte zu erteilen.

(7) Der dem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG beizufügende Geschäftsplan hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorzulegen;

2.
die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter Beifügung eines Organigramms, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen läßt; es ist anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen;

3.
die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts.


§ 24 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)



(1) Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz;

2.
Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz;

3.
Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz;

4.
Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz;

5.
Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repräsentanz errichtet hat;

6.
Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts;

7.
satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts;

8.
Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung;

9.
Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Institut unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung.

(3) Den Anzeigen nach Absatz 2 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Instituts, daß es die Errichtung der Repräsentanz beschlossen und die gemäß Absatz 2 Nr. 2 benannten Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut hat;

2.
eine Erklärung, daß keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betrieben und keine Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbracht werden und im Inland der Name oder die Firma des Instituts nur mit dem Zusatz "Repräsentanz" verwendet wird;

3.
der letzte Jahresabschluß und Lagebericht des Instituts;

4.
eine von der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Sitzstaat des Unternehmens beglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Aufsicht das Unternehmen unterliegt, im Sitzstaat des Unternehmens und, falls davon abweichend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung, in der die Behörde bestätigt, daß

a)
das Unternehmen ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht über das Unternehmen nicht besteht,

b)
das Unternehmen eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG oder um Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht erforderlich ist,

c)
sie das Unternehmen mit seinen Tochterunternehmen, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten einzustufen sind, auf konsolidierter Basis überwacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist,

d)
das Unternehmen eine allgemeine oder besondere Erlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten hat oder daß eine solche Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist.

(4) Alle Änderungen, die sich während des Bestehens der Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errichtungsanzeige ergeben, sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für die Repräsentanz zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen.


§ 25 Vorlage von Unterlagen nach § 26 KWG (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)



(1) Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG genannten Unterlagen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen; bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.

(2) Die Prüfer haben gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG nach Beendigung der Prüfung die Prüfungsberichte dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen; dies gilt auch in den Fällen des § 26 Abs. 2 KWG.

(3) Für die nach § 26 Abs. 3 KWG einzureichenden Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§ 26 Einreichungsweg bei Kreditgenossenschaften und Sparkassen und Kreditinstituten mit zentralen Aufgaben



(1) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, haben, sofern dem Bundesaufsichtsamt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 15, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. Dieser leitet die Anzeigen und Unterlagen an das Bundesaufsichtsamt und die Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in den in dieser Verordnung genannten Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiter.

(2) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, AKA Ausfuhrkredit-GmbH und Liquiditäts-Konsortialbank GmbH haben die nach dieser Verordnung einzureichenden Anzeigen und Unterlagen statt bei der zuständigen Hauptverwaltung oder Zweiganstalt der Landeszentralbank bei der Dienststelle des Direktoriums der Deutschen Bundesbank in den jeweils vorgesehenen Ausfertigungen einzureichen.


§ 27 Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften



(1) Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a Satz 3 KWG hat eine Finanzholding-Gesellschaft mit dem Vordruck "Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der Landeszentralbank, in deren Bereich das übergeordnete Unternehmen (§ 10a Abs. 3 Satz 3 KWG) seinen Sitz hat, in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Falls das Nachordnungsverhältnis ganz oder teilweise über zwischengeschaltete (gegebenenfalls auch nicht gruppenangehörige) Unternehmen vermittelt wird, ist der Anzeige ein Beteiligungsspiegel beizufügen, der die Vermittlung des Nachordnungsverhältnisses bis zur genauen Höhe der Kapital- und Stimmrechtsanteile darstellt. Die das Nachordnungsverhältnis vermittelnden Unternehmen sind unter Angabe von Firma und Sitz als "Einlagenkreditinstitute", "Wertpapierhandelsunternehmen", "andere Kreditinstitute", "Finanzdienstleistungsinstitute", "Finanzunternehmen", "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" oder "sonstige Unternehmen" einzuordnen.

(2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 KWG sind nach dem Stand vom 31. Dezember bis zum 15. Juni des folgenden Jahres als Sammlung fortlaufend numerierter Teilanzeigen mit dem Vordruck "Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt und der Hauptverwaltung der für das übergeordnete Unternehmen zuständigen Landeszentralbank in jeweils dreifacher Ausfertigung einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 28 Übergangsbestimmungen



(1) In § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Nr. 2 treten bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung an die Stelle des Insolvenzverfahrens das Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren.

(2) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Vorschriften der §§ 4 bis 6 der Anzeigenverordnung in der Fassung der Verordnung vom 19. März 1996 (BGBl. I S. 514) weiter anzuwenden.


§ 29 Aufhebung von Verordnungen



Die Anzeigenverordnung vom 6. Juli 1993 (BGBl. I S. 1141), geändert durch die Verordnung vom 19. März 1996 (BGBl. I S. 514) und die Befreiungsverordnung vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1713) treten außer Kraft.


§ 30 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.


Anlage 1 Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG (Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an Instituten)



(siehe BGBl. I 1997 S. 3379)


Anlage 2 Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG 1) (Nicht realisierte Reserven)



(siehe BGBl. I 1997 S. 3383)


Anlage 3 Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG und § 24 Abs. 3a KWG 1) (nachgeordnete Unternehmen von Instituten und von Finanzholding-Gesellschaften)



(siehe BGBl. I 1997 S. 3384)


Anlage 4 Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG (unmittelbare Beteiligungen)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 3387)


Anlage 5 Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG (Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an dem anzeigepflichtigen Institut oder an nachgeordneten ausländischen Unternehmen)



(siehe BGBl. I 1997 S. 3389)


Anlage 6 Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG (Enge Verbindungen im Sinne von § 1 Abs. 10 KWG)


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 3392)


Anlage 7 Anzeige nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG (Sammelanzeige mittelbarer Beteiligungen)



(siehe BGBl. I 1997 S. 3395)


Anlage 8 Anzeige nach § 24 Abs. 3 KWG 1) (Nebentätigkeiten und Beteiligungen von Geschäftsleitern)



(siehe BGBl. I 1997 S. 3397)