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Änderung § 11 BImAG vom 12.02.2009

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§ 11 BImAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 11 BImAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 83 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beamtinnen und Beamte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben; sie sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesanstalt nicht begründen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. 2 Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig. 3 Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesanstalt nicht begründen.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten ist oberste Dienstbehörde die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes.

(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B; die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten.

vorherige Änderung

(4) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden der Bundesfinanzverwaltung übertragen. Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.



(4) 1 Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden der Bundesfinanzverwaltung übertragen. 2 Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)