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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 17 - Eheschließungsrechtsgesetz (EheschlRG)

G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 833; aufgelöst durch Artikel 124 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 400-2/3 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Artikel 17 Übergangsregelungen



§ 1

(aufgehoben)

§ 2

(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von Artikel 17 EheschlRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 124 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 17 EheschlRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 EheschlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EheschlRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 EheschlRG Inkrafttreten
... Gesetzbuchs zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden. (2) Artikel 17 § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Im übrigen tritt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 124 1. BMJBBG Auflösung des Eheschließungsrechtsgesetzes
...  In Artikel 17 des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) werden die §§ 1 ...