§ 3 AnlBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2007 geltenden Fassung | § 3 AnlBV n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 294 |
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(Text alte Fassung) § 3 (neu) | (Text neue Fassung)§ 3 Ordnungswidrigkeiten |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 4 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen. |