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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin (SchuhfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.1998 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-257 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Entwickeln von Modellen,

8.
Zuschneiden und Stanzen,

9.
Vorrichten,

10.
Steppen,

11.
Vorbereiten von Bodenteilen,

12.
Montieren von Schuhen,

13.
Sichern von Qualitätsstandards.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchuhfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuhfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchuhfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...