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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin (SchuhfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.1998 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-257 Berufliche Bildung
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§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.