Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse (MilchPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1020; zuletzt geändert durch Artikel 398 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 06.12.1997; FNA: 7842-1-9 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
| |

§ 4 Sitzungen, Beschlüsse und Niederschriften



(1) Jede Notierungskommission notiert die Preise nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann. Die Preise der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche notiert werden. Ein Notierungstermin kann entfallen, wenn der Mittwoch auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Er kann auf den vorhergehenden Tag vorgezogen werden, wenn der Mittwoch auf einen regional geltenden Feiertag fällt. Ein Notierungstermin in der letzten Woche des Jahres kann entfallen.

(2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Beauftragte des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der fachlich zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder oder der von diesen bestimmten Behörden können jederzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die Notierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu geben.

(3) Eine Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens je die Hälfte der Mitglieder der Gruppen der Käufer und der Verkäufer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Unterstützung eines eingebrachten Antrages.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der anwesenden Personen und die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsverhältnis enthält.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 398 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 17.06.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
vom 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 421 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MilchPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MilchPrV Repräsentative Preisermittlung (vom 17.06.2011)
... Woche für die vorhergehende Kalenderwoche ermittelt werden. § 2 Absatz 2a und § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Der repräsentative Preis ist unter Hinzuziehung ...
Anlage I MilchPrV (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) (vom 17.06.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 421 9. ZustAnpV Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
... vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 398 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
...  In § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
Artikel 1 2. ButtKäseuaPrVÄndV
... Wörter „sowie der Verarbeiter und Verpacker" eingefügt. 5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Jede Notierungskommission notiert die ... Woche für die vorhergehende Kalenderwoche ermittelt werden. § 2 Absatz 2a und § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Der repräsentative Preis ist unter Hinzuziehung ... 11. Die Anlagen I bis III werden wie folgt gefasst: „Anlage I (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) 1. Markenbutter - geformt in Alu-Folie, 250 g  ...