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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 421 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilchPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 421 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Sitzungen, Beschlüsse und Niederschriften


(1) Jede Notierungskommission notiert am Mittwoch jeder Woche die Preise der vorhergehenden Kalenderwoche nach einer Aussprache, die mündlich oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen kann. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, daß die Notierung für Käse nur jede zweite Woche erfolgt. Ein Notierungstermin entfällt, wenn der Mittwoch auf einen gesetzlichen Feiertag fällt oder die Kommission dies beschließt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Beauftragte des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der fachlich zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder oder der von diesen bestimmten Behörden können jederzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die Notierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu geben.

(Text neue Fassung)

(2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Beauftragte des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der fachlich zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder oder der von diesen bestimmten Behörden können jederzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die Notierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu geben.

(3) Eine Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens je die Hälfte der Mitglieder der Gruppen der Käufer und der Verkäufer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Unterstützung eines eingebrachten Antrages.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der anwesenden Personen und die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsverhältnis enthält.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Repräsentative Preisermittlung durch die ZMP


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nimmt die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH (ZMP) für die in Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse eine Preisermittlung vor, kann sie diese als "Repräsentative Preisermittlung der ZMP für ... " veröffentlichen, wenn sie



(1) Nimmt die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH (ZMP) für die in Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse eine Preisermittlung vor, kann sie diese als 'Repräsentative Preisermittlung der ZMP für ... ' veröffentlichen, wenn sie

1. hierzu repräsentative Erhebungen bei Käufern und Verkäufern im gesamten Bundesgebiet durchführt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. nach einer vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft genehmigten Satzung tätig wird.



2. nach einer vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz genehmigten Satzung tätig wird.

(2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Verschwiegenheit


vorherige Änderung

Die Personen, die an der Erarbeitung der Preisnotierung mitwirken, sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit kennenlernen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Bei Mitarbeitern der ZMP erfolgt die Verpflichtung durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.



Die Personen, die an der Erarbeitung der Preisnotierung mitwirken, sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit kennenlernen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Bei Mitarbeitern der ZMP erfolgt die Verpflichtung durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.