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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben

§ 2 - Finanzanalyseverordnung (FinAnV)

V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3522; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 4110-4-11 Börsenvorschriften
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§ 2 Angaben über Ersteller und Verantwortliche



(1) Die Namen der Ersteller, die Bezeichnung ihrer Berufe, in deren Ausübung sie die Finanzanalyse erstellen, und die Bezeichnung des für die Erstellung verantwortlichen Unternehmens sind bei der Darbietung einer Finanzanalyse anzugeben.

(2) Für die Erstellung oder die Weitergabe von Finanzanalysen verantwortliche Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen oder Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes müssen neben den erforderlichen Angaben nach § 34b Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und den Bestimmungen dieser Verordnung die Bezeichnung der öffentlichen Stelle angeben, deren Aufsicht sie unterliegen. Sonstige für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortliche Unternehmen, die den Vorschriften einer Selbstregulierung eines Berufsstandes unterliegen, haben auf diese Vorschriften hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 2 FinAnV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1430

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FinAnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FinAnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinAnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FinAnV Anwendungsbereich (vom 01.11.2007)
... Dienstverhältnisses tätige natürliche Personen, gelten die §§ 2 bis 5 und 6 nur, soweit sie für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortlich sind, die ...
§ 6 FinAnV Deutlichkeitsgebot und Verweisungen (vom 01.11.2007)
... Angaben nach § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 3 sind drucktechnisch hervorzuheben. Alle ... (3) Wird eine Finanzanalyse nicht in Textform erstellt, so können die Angaben nach § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 erfolgen, indem ...
§ 7 FinAnV Darbietung bei Weitergabe von Finanzanalysen (vom 01.11.2007)
... weitergeben, in Ansehung der wesentlichen Veränderung die Angaben im Sinne der §§ 2 bis 5 der Finanzanalyse beifügen. § 6 ist entsprechend anzuwenden.  ... für die Weitergabe verantwortlich sind, die sie betreffenden Angaben nach den §§ 2 bis 4, 5 Abs. 1 und 2 und § 6 der Finanzanalyse beizufügen. (3) Unternehmen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1430
Artikel 1 1. FinAnVÄndV
...  bb) Im abschließenden Satzteil wird die Angabe „§§ 2 bis 6" durch die Angabe „§§ 2 bis 5 und 6" ersetzt. 2. In ... Satzteil wird die Angabe „§§ 2 bis 6" durch die Angabe „§§ 2 bis 5 und 6" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ... 6" durch die Angabe „§§ 2 bis 5 und 6" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" das Wort ...