(1) Erzeugnisse der Ernährung- und Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung, insbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft, im Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch Tierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich der Tiere und die durch Be- und Verarbeitung hergestellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Ausnahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee, Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder Koffein;
- 2.
- landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich des Saat- und Pflanzguts des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus und
- 3.
- wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel.
(2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, insbesondere Gerbrinde und Harz,
- 2.
- Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus Rohholz.
(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten forstliches Saat- und Pflanzgut.