(1) Um eine Gefährdung der Versorgung mit Erzeugnissen zu beheben oder zu verhindern, können durch Rechtsverordnungen für Betriebe der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft Vorschriften über die Lagerung und die Vorratshaltung der in §
4 genannten Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies für die in §
1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. §
2 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 3 durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln, die ausschließlich für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden, durch Vereinigungen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sowie sonstige Handelsbetriebe, die der Versorgung der Land- und Forstwirtschaft mit diesen Betriebsmitteln dienen.
(4) In Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jährlichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der Betroffenen auszuschließen.
(5) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die auf Grund der nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bundesregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnungen zulassen, daß sie statt mit dem sich nach §
6 Abs. 1 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden können, der bis zu 30 vom Hundert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtages liegt. Voraussetzung für den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich im Geltungsbereich des
Grundgesetzes befinden und für ihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das Preisrisiko übernommen hat.
(6) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 5 ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteuerung maßgebenden Wert, vermindert um den nach Absatz 5 vorgenommenen Bewertungsabschlag, anzusetzen.