(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach §
17 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der Aufgabe verpflichtet.
(3) §
17 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10 ESG Ausführung des Gesetzes ... werden. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15, 16, 17 und 18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der Länder, ...