(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt nach Eintritt der Voraussetzung des §
2 Abs. 3 erlassen worden ist.
(2) In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des §
2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des §
2 Abs. 3 verkündet oder zugestellt worden ist.