Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 23 - Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG)

neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 780-3 Organisation der Landwirtschaft
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§ 23 Verletzung der Auskunftspflicht



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 16 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

2.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



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