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Änderung § 7 ESG vom 08.09.2015

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§ 7 ESG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 ESG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 359 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.04.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erläßt das Bundesministerium unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 3. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,

vorherige Änderung

übertragen. Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11 kann auf die Landesregierungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit übertragen werden. Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 kann auf die Landesregierungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen werden.

(3) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.



übertragen. Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11 kann auf die Landesregierungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit übertragen werden. Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 kann auf die Landesregierungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen werden.

(3) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.04.2017)