Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1998 an
- 1.
- für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Beitrittgebiet beruhen, 1,0178,
- 2.
- für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stande vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,0116.