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Eingangsformel - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren (MahnVordrV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 95 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) eingefügten § 703c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: