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§ 21 - Außensteuergesetz (AStG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 13.09.1972; FNA: 610-6-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 21 Anwendungsvorschriften



(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,

1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,

2.
für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022,

3.
für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.

(2) § 1 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist für Zwecke der Anwendung des § 4k Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.

(3) 1Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 sind

1.
Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 nicht mehr zu berücksichtigen und

2.
1Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung auch zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem 16. August 2023 erfolgen.

(4) 1Die §§ 7 bis 13, 16 bis 18 und 20 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung und § 15 in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden

1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

2.
für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt. 2Verluste, die für Veranlagungszeiträume oder Erhebungszeiträume vor dem 1. Januar 2022 bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. 3Für Steuern der ausländischen Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 enden, gelten § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 6 und § 12 Absatz 1 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung fort. 4Als Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31. Dezember 2021 wird die Summe der Hinzurechnungsbeträge erfasst, die beim Steuerpflichtigen gemäß § 10 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2022 der Besteuerung unterliegen, soweit sie nicht für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 41 des Einkommensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung zu berücksichtigen sind. 5Soweit Verluste im Sinne des Satzes 2 durch Anwendung des § 14 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung einer anderen Gesellschaft zugerechnet worden und noch nicht verrechnet worden sind, können sie auf bis zum 31. Juli 2023 zu stellenden Antrag denjenigen nachgeordneten Zwischengesellschaften im Sinne des § 14 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung zugeordnet werden, durch deren Tätigkeit sie wirtschaftlich verursacht sind; bei mehreren Steuerpflichtigen ist der Antrag einheitlich zu stellen.

(5) Für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt, ist § 8 Absatz 1 Nummer 10 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Umwandlungen und Einbringungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt, in der folgenden Fassung anzuwenden:

„10.
Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; dies gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde."

(6) § 8 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2023 endet.

(7) 1§ 6 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. 2§ 18 Absatz 3 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2024 endet.





 

Frühere Fassungen von § 21 Außensteuergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2023Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
vom 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
aktuell vorher 21.12.2022Artikel 13 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 01.01.2022 (20.12.2022)Artikel 12 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 5 ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 5 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
vom 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
aktuell vorher 31.12.2014Artikel 8 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
aktuell vorher 01.01.2013 (29.06.2013)Artikel 6 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 7 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 15.04.2010Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
vom 08.04.2010 BGBl. I S. 386
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 9 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 24 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 18.08.2007Artikel 7 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
aktuell vorher 01.01.2007 (01.06.2007)Artikel 3 Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 914
aktuell vorher 13.12.2006Artikel 7 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
vom 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
aktuellvor 13.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 Außensteuergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Umwandlungssteuergesetz
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 28.12.2023)
... 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Außensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; b) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 5 AbzStEntModG Änderung des Außensteuergesetzes
... für die Höhe der Lizenz Umsatz und Gewinn berücksichtigen." 3. Dem § 21 wird folgender Absatz 25 angefügt: „(25) Die §§ 1 und 1a in der ...

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 6 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Außensteuergesetzes
... und Vermögen im Sinne des § 15 entsprechend." 6. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 20 und 21 angefügt: „(20) § 1 Absatz ...

ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 5 ATADUmsG Änderung des Außensteuergesetzes
... Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung § 21 Anwendungsvorschriften § 22 Neufassung des Gesetzes". 2. § 1 ... 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Anwendungsvorschriften (1) Diese ... wären." 13. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Anwendungsvorschriften (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden ...

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Artikel 7 SEStEG Änderung des Außensteuergesetzes
... aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzuzurechnen sind." 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 8 StRAnpG 2015 Änderung des Außensteuergesetzes
... des EWR-Abkommens ansässigen Gesellschaft hält." 3. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 22 und 23 angefügt: „(22) § 1 Absatz ...

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 6 KStMoG Änderung des Außensteuergesetzes
... 1 Absatz 2 und 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt. 2. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Für Zwischeneinkünfte, die ...

Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914
Artikel 3 REITGEG Änderung des Außensteuergesetzes
... Absatz 1, auch bezogen auf § 8 Abs. 3, sinngemäß." 4. Dem § 21 wird folgender Absatz 13 angefügt: „(13) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Artikel 5 MinStGEG Änderung des Außensteuergesetzes
... abzugeben und vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben." 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 6 MinStGEG Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Außensteuergesetzes sind" ...

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 11 EUStVUG Änderung des Außensteuergesetzes
... für die Bestandteile des Transferpakets anzuerkennen." 2. § 21 Absatz 16 wird wie folgt gefasst: „(16) § 1 Absatz 1, 3 Satz 1 bis 8 und ...

Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 6 InvStRefG Änderung des Außensteuergesetzes
... Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln." 3. Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt: „(24) Die §§ 7 und 10 in der ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 24 JStG 2008 Änderung des Außensteuergesetzes
... Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden." 11. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 13 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 9 JStG 2009 Änderung des Außensteuergesetzes
... § 10d des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden." 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 15 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 7 JStG 2010 Änderung des Außensteuergesetzes
... Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären." 4. Dem § 21 wird folgender Absatz 19 angefügt: „(19) § 8 Absatz 3 und § 10 ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 12 JStG 2022 Änderung des Außensteuergesetzes
... Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung" eingefügt. 2. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 13 JStG 2022 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
... durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6" ersetzt. 2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§§ 7 bis 13, 15 bis 18" durch ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 7 UStRG 2008 Änderung des Außensteuergesetzes
... nach § 162 Abs. 3 der Abgabenordnung bleiben unberührt." 2. Dem § 21 wird folgender Absatz 15 angefügt: „(15) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der ...