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§ 2 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 2 Höhe des Wohngeldanspruchs



(1) Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss für bis zu zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder beträgt

M - (a + b · M + c · Y) · Y Euro.

"M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. "Y" ist das gerundete monatliche Einkommen in Euro. "a", "b" und "c" sind nach Haushaltsgröße unterschiedene Werte und ergeben sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 1.

(2) Die zur Berechnung des Miet- oder Lastenzuschusses erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 ergibt.

(3) Für bis zu fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder ergibt sich der nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss aus den diesem Gesetz beigefügten Anlagen 3 bis 7 (Wohngeldtabellen).

(4) Für über zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder erhöht sich der nach den Absätzen 1 und 2 für zwölf Familienmitglieder berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss um jeweils 40 Euro für das 13. und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied, höchstens jedoch bis zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung.

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Zitierungen von § 2 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WoGG
... (2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2 1. Art des Antrages und der Entscheidung; 2. Betrag des im ...
Anlage 1 WoGG
... für "a", "b" und "c" Die in die Formel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder ...
Anlage 2 WoGG Rechenschritte und Rundungen
... die gerundete, tatsächliche zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Bei der Umrechnung der ungerundeten, tatsächlichen zu berücksichtigenden ... 5 Euro abzuziehen. 2. "Y" ist das gerundete monatliche Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Um "Y" zu erhalten, ist "Y*" auf den nächsten durch 10 ... "c" (Anlage 1) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der drei folgenden Rechenschritte: Berechnung ...