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§ 10a - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 10a Einkommensermittlung für das Jahr 2001 für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes



(1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in Heimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen Bewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 liegt, die Absätze 2 und 3.

(2) Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 gehören auch die für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei dieser Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft. Als Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Satzes 3 ein Betrag von monatlich 1.100 Deutsche Mark anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag der tatsächlich gewährten Sozialhilfe. Andere bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigte Einnahmen sind von dem Betrag abzusetzen. Der verbleibende Betrag gehört zum Jahreseinkommen. Sind die anderen bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigten Einnahmen gleich hoch oder höher als der nach Satz 2 ermittelte Betrag, ist kein Betrag anzusetzen.

(3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von Empfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf Grund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurechnung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zum Jahreseinkommen bis zum 14. Juli 2005 für das Jahr 2001 ergeben, sind ausgeschlossen.

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Zitierungen von § 10a WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10c WoGG Rückerstattung durch nachrangig verpflichtete Leistungsträger
... Erstattungsleistungen in Höhe des Wohngeldes entgegen den §§ 10a und 10b im Erstattungsverfahren an nachrangig verpflichtete Leistungsträger erbracht worden ...
§ 40 WoGG Überleitungsvorschrift
... vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift entschieden worden ist. (4) Die §§ 10a und 10b sind auch dann anzuwenden, wenn bis zum 14. Juli 2005 über den Antrag auf Wohngeld ... auf Wohngeld noch nicht entschieden ist. Absatz 3 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf die §§ 10a und 10b. Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli 2005 über einen Antrag auf Wohngeld ... in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b eine Änderung des Wohngeldes oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Anspruch ... Personen, die einen unmittelbaren finanziellen Nachteil auf Grund der Anwendung der §§ 10a und 10b erlitten haben, weil sie, verglichen mit der seit dem 1. Januar 2001 bis zum 14. Juli 2005 ...