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Zweiter Teil - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Zweiter Teil Einkommensermittlung

§ 9 Begriff des Gesamteinkommens



(1) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13.

(2) Monatliches Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des Gesamteinkommens.


§ 10 Begriff des Jahreseinkommens



(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Zum Jahreseinkommen gehören:

1.1
der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,

1.2
die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,

1.3
die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten,

1.4
die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze,

1.5
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien

a)
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

b)
Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

c)
Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

1.6
die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben unberührt,

1.7
das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben unberührt,

1.8
die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien

a)
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,

b)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,

c)
Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,

d)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,

1.9
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder,

1.10
die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,

2.1
die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,

2.2
der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,

3.1
der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),

3.2
die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermindert sich um den Betrag, um den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes,

3.3
die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen,

4.1
der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,

4.2
der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,

4.3
die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen,

5.1
die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt (§ 4 Abs. 2) oder nicht zum Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,

5.2
die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien

a)
allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

b)
Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes,

5.3
die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

5.4
die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt

a)
des Kindes oder Jugendlichen in Fällen

aa)
der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

bb)
einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

b)
des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

5.5
die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

5.6
die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen,

6.1
die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten

a)
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

b)
Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,

c)
Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind,

d)
Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

e)
Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,

6.2
die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,

6.3
die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden,

7.
die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme der in Nummer 5.5 genannten Leistungen,

8.
die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes,

9.
der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen eigengenutzten Wohnraums.

(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 bis 5.5 dürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden.




§ 10a Einkommensermittlung für das Jahr 2001 für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes



(1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in Heimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen Bewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 liegt, die Absätze 2 und 3.

(2) Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 gehören auch die für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei dieser Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft. Als Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Satzes 3 ein Betrag von monatlich 1.100 Deutsche Mark anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag der tatsächlich gewährten Sozialhilfe. Andere bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigte Einnahmen sind von dem Betrag abzusetzen. Der verbleibende Betrag gehört zum Jahreseinkommen. Sind die anderen bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigten Einnahmen gleich hoch oder höher als der nach Satz 2 ermittelte Betrag, ist kein Betrag anzusetzen.

(3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von Empfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf Grund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurechnung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zum Jahreseinkommen bis zum 14. Juli 2005 für das Jahr 2001 ergeben, sind ausgeschlossen.


§ 10b Einkommensermittlung für die Jahre 2002 bis 2004 für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes



(1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in Heimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen Bewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 liegt, die Absätze 2 und 3.

(2) Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 gehören auch die für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei dieser Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft. Als Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Satzes 3 ein Betrag von monatlich 562 Euro anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag der tatsächlich gewährten Sozialhilfe. Andere bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigte Einnahmen sind von dem Ergebnis abzusetzen. Der verbleibende Betrag gehört zum Jahreseinkommen. Sind die anderen bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigten Einnahmen gleich hoch oder höher als der nach Satz 2 ermittelte Betrag, ist kein Betrag anzusetzen.

(3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von Empfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf Grund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurechnung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zum Jahreseinkommen bis zum 14. Juli 2005 für die Jahre 2002 bis 2004 ergeben, sind ausgeschlossen.


§ 10c Rückerstattung durch nachrangig verpflichtete Leistungsträger



Soweit Erstattungsleistungen in Höhe des Wohngeldes entgegen den §§ 10a und 10b im Erstattungsverfahren an nachrangig verpflichtete Leistungsträger erbracht worden sind, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten; dies gilt auch für Erstattungsleistungen, die vor dem 14. Juli 2005 erbracht worden sind.


§ 11 Ermittlungszeitraum des Jahreseinkommens



(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist. Änderungen des Einkommens im Bewilligungszeitraum sind zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.

(2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen.

(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben; die sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwendung des Absatzes 2 zu Grunde zu legen.

(4) Einmaliges Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen. Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem früheren Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraums angefallen. Satz 2 gilt nur für Einkommen, das innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen ist.


§ 12 Pauschaler Abzug



(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag jeweils 10 vom Hundert für die Leistung von

1.
Steuern vom Einkommen,

2.
Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,

3.
Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

abgezogen.

(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.

(3) Von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag wird mindestens ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.


§ 13 Frei- und Abzugsbeträge



(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt:

1.
1.500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung

a)
von 100 oder

b)
von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

2.
1.200 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

3.
750 Euro für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes;

4.
600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn der Antragberechtigte allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist;

5.
bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:

1.
bis zu 3.000 Euro für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das auswärts untergebracht ist und sich in Berufsausbildung befindet;

2.
bis zu 6.000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten;

3.
bis zu 3.000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.


§ 14 Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung



Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder zum Ausgleich der Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, außer Betracht.


§§ 15 bis 17 (weggefallen)