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§ 35 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Siebenter Teil Wohngeldstatistik

§ 35



(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Berichterstattung (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen.

(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2

1.
Art des Antrages und der Entscheidung;

2.
Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes;

3.
Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes;

4.
Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben und dessen Geschlecht, Stellung im Beruf sowie Zahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder; bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) die Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts sowie die Zahl der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder;

5.
die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteiligen, Höchstbeträge für Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1);

6.
die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteilig, nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);

7.
die Einnahmen des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers und der übrigen bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche Gesamteinkommen; im Fall eines nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers die Art der beantragten oder empfangenen Leistung;

8.
Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung.

(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle.

(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger sowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf solche zulassen. Die Wohngeldnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (Absatz 5), zu löschen.

(5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 wird vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchgeführt. Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:

1.
vierteljährlich

a)
für den Berichtszeitraum die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3;

b)
für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten;

2.
jährlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 bis 8 für den Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden Kalendervierteljahr.

(6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfänger nach Absatz 2 sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haushalte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde übermittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1 verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.

(7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesämter die von ihnen erfassten Einzelangaben dem Statistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes zur Verfügung.

(8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Leistung von Wohngeld zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und der in § 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewilligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale.

(9) Der Antragsteller ist über die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Möglichkeit der Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 zu belehren.