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§ 3 - Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-25 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte

§ 3



(1) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes wird für die

1.
Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der neu aufgenommenen Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommenen Zubereitungen die Gebühr nach § 2,

2.
Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers 50 vom Hundert der Gebühr nach § 2,

3.
Änderung einer Erlaubnis hinsichtlich der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, 50 vom Hundert der Gebühr nach § 2

erhoben.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes wird je Betriebsstätte für die

1.
Änderung der Erlaubnis hinsichtlich des Herstellungsganges oder der Zusammensetzung je Betäubungsmittel oder ausgenommene Zubereitung eine Gebühr von 200 DM,

2.
Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 eine Gebühr von 100 DM,

3.
Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen eine Gebühr von 200 DM
erhoben.

(3) Für die Verlängerung einer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis werden 25 vom Hundert der Gebühr nach § 2 erhoben.

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Zitierungen von § 3 BtMKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BtMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BtMKostV
... die Erteilung einer 1. Einfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 1, 2. Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Abs. 1 oder 3.  ...