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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (TischlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 188; zuletzt geändert durch V. v. 29.11.2000 BGBl. I S. 1653
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-56 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht,

4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

6.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Formgebung,

7.
Unterscheiden von Holz und Holzwerkstoffen, Auswählen nach Verwendungszweck und Wirtschaftlichkeit,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

9.
Verarbeiten von Furnieren,

10.
Verarbeiten von Kunststoffen,

11.
Verarbeiten von Metallen und Glas,

12.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen,

13.
Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu Erzeugnissen,

14.
Montieren von Beschlägen,

15.
Veredeln von Oberflächen,

16.
Ausführen des konstruktiven und chemischen Holzschutzes,

17.
Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen,

18.
Instandhalten von Teilen und Erzeugnissen,

19.
Vorbereiten und Ausführen von Restaurierungsarbeiten,

20.
Qualitätssicherung und Abnahme.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstabe a bis g, laufender Nummer 2 Buchstabe a und b, laufender Nummer 3 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 5 Buchstabe a bis f sowie laufender Nummer 6 Buchstabe a bis c und f bis l aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Werkstückes als Gestell-, Rahmen- oder Korpuskonstruktion aus Holz- oder Holzwerkstoffen mit mindestens zwei unterschiedlichen Verbindungen unter Einbeziehung des Bearbeitens mit Maschinen.

Zu Beginn der Arbeitsprobe soll ein Arbeitsablaufplan erstellt werden.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Konstruktion und Arbeitsplanung:

a)
Formgebung und Konstruktion,

b)
technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen;

2.
Werkstoff- und Fertigungstechnik:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Werkstoffe,

c)
Meß-, Anreiß- und Prüftechnik,

d)
Verbindungstechnik,

e)
Hand- und Maschinenwerkzeuge,

f)
Maschinen und Vorrichtungen;

3.
berufsbezogenes Rechnen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in insgesamt höchstens 120 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei unterschiedlichen Verbindungen unter Einbeziehung des Einrichtens, Rüstens und Bedienens von stationären Maschinen sowie des Einlassens und Montierens eines Beschlages, des Herstellens eines Furnierbildes, des Bearbeitens von Kunststoffen oder des Einpassens und Einbauens eines Fertigteiles oder eines Halbzeuges;

2.
als Prüfungsstück:

Herstellen eines Möbels, eines Bauelementes oder eines Teiles einer Inneneinrichtung unter Herausstellung von Form und Funktion einschließlich Erstellen einer Fertigungszeichnung mit allen erforderlichen Maßen, einer Stückliste und eines Arbeitsablaufplanes.

Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsprobe sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 Prozent gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Konstruktion und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten, in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Werkstoffe,

c)
Fertigungs- und Verfahrensabläufe,

d)
Werkzeugtechnologie,

e)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen,

f)
Verbindungstechniken,

g)
Beschlag- und Montagetechnik,

h)
Veredeln von Oberflächen,

i)
Instandhalten und Restaurieren,

k)
Qualitätssicherung;

2.
im Prüfungsfach Konstruktion und Arbeitsplanung:

a)
Form und Funktion,

b)
Bauarten und Konstruktionen von Teilen und Erzeugnissen,

c)
Skizzen und technische Zeichnungen von Teilen und Erzeugnissen,

d)
technische Unterlagen, insbesondere Arbeitspläne und Stücklisten;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
fertigungs- und montagebezogene Berechnungen, insbesondere Fertigungsmaße, Toleranzen, maschinentechnische Größen, Koordinaten, elektrotechnische Größen, Preßdrücke und Mischungsverhältnisse,

b)
konstruktions- und planungsbezogene Berechnungen, insbesondere Maße, Maßverhältnisse, Wärmeschutz, Werkstoffbedarf, Verschnitt, Holzfeuchte, Schwindmaße und Rohdichte,

c)
wirtschaftsbezogene Berechnungen, insbesondere Werkstoffkosten, Lohnkosten, Preisumrechnungen, Stundenverrechnungssatz und Grundlagen des kaufmännischen Rechnens;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Konstruktion und Arbeitsplanung 180 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in der Arbeitsprobe und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler vom 15. Juli 1977 (BGBl. I S. 1261) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin



(siehe BGBl. I 1997 S. 188ff)