(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in Aufgabengebieten der Sozialberatung für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien gemäß §
2 Abs. 2 nachweist. Außerdem muß der Bewerber nachweisen, daß er die Sprache einer in der Sozialberatung zu betreuenden Bevölkerungsgruppe in Wort und Schrift beherrscht, die Rechtsordnung des Heimatlands und den kulturellen Hintergrund dieser Bevölkerungsgruppe kennt, sowie über deutsche Sprachkenntnisse insoweit verfügt, als dies für die Wahrnehmung der in §
2 Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeit ist eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf, der für die Tätigkeit als Sozialberater/Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien förderlich ist, anzurechnen. Dasselbe gilt, wenn der Fortbildungsgang gemäß §
1 Abs. 1 in Teilzeitform durchgeführt wird, für die einschlägige Berufspraxis, die während des Fortbildungsganges zurückgelegt wird. Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeit muß in diesen Fällen jedoch mindestens ein Jahr betragen.
(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zum Fortbildungsgang auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.