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§ 4 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 4 Inhalt und Dauer des Fortbildungsgangs



(1) Der Fortbildungsgang dauert mindestens 840 Unterrichtsstunden und gliedert sich in folgende Teile:

1.
Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung,

2.
Spezielle Probleme der Sozialberatung.

(2) Der Teil "Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung" dauert in der Regel mindestens 250 Stunden und umfaßt die Lerngebiete:

1.
Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,

2.
Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.

(3) Der Teil "Spezielle Probleme der Sozialberatung" dauert in der Regel mindestens 590 Stunden und umfaßt die Lerngebiete:

1.
Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien,

2.
Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien,

3.
Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,

4.
Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.



 

Zitierungen von § 4 Sozialberater-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozBerFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SozBerFortbV Anwendungsbereich
... und ihre Familien kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, ...