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§ 9 - Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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§ 9



(1) Jeder Beschluß der Versammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Verhandlung notariell aufgenommenes Protokoll.

(2) In dem Protokoll sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Beschlußfassungen anzugeben.

(3) Das nach § 8 aufgestellte Verzeichnis der Teilnehmer der Versammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung der Versammlung sind dem Protokoll beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Berufung der Versammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden.

(4) Das Protokoll muß von dem Notar vollzogen werden. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.



 

Zitierungen von § 9 Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchVerschrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchVerschrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 SchVGEG Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
... aufgehoben. 3. In § 90 Absatz 1 werden die Wörter „des nach § 9 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen ...