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§ 14a - Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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§ 14a


§ 14a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Vertreter soll nicht bestellt werden:

1.
wer dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem ähnlichen Organ des Schuldners oder eines Kreditgebers des Schuldners angehört;

2.
wer zu dem Schuldner in Kreditbeziehungen steht;

3.
auf wen der Schuldner oder ein Gläubiger des Schuldners maßgebenden Einfluß hat.

(2) Eine Minderheit, die den zwanzigsten Teil des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen erreicht, ist berechtigt, gegen die Auswahl des Vertreters bei dem Amtsgericht des Sitzes (Wohnsitzes) des Schuldners Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch kann nur darauf gegründet werden, daß die Vorschrift des Absatzes 1 verletzt sei. Er kann nur binnen zwei Wochen nach der Versammlung erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten; die Entscheidung unterliegt nicht der Beschwerde. Wird dem Widerspruch stattgegeben, so hat das Gericht nach Anhörung der amtlichen Vertretung des Handelsstands einen anderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung ist endgültig.

(3) Die durch die Tätigkeit des Vertreters entstehenden Aufwendungen hat der Schuldner zu tragen. Er hat auch die Tätigkeit des Vertreters angemessen zu vergüten.



 

Zitierungen von § 14a Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a SchVerschrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchVerschrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SchVerschrG
... 4 und des § 12 Abs. 2 finden Anwendung. Ist der Vertreter durch das Gericht bestellt (§ 14a Abs. 3), so steht die Befugnis zur Abberufung dem Gericht ...