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Synopse aller Änderungen der BPolZollV am 26.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2011 durch Artikel 12 des AufenthRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolZollV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
BPolZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 2 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben

(Text alte Fassung)

1. nach § 71 Abs. 3 Nr. 1, mit Ausnahme der Zurückschiebung an der Grenze sowie der Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten, nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 und nach § 71 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

(Text neue Fassung)

1. nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 bis 1e, mit Ausnahme der Zurückschiebung und Abschiebungen an der Grenze sowie der Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten, nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 und nach § 71 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

2. nach den §§ 10 und 19 Abs. 1 Satz 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung und

3. nach § 8 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in der jeweils geltenden Fassung

zur Ausübung übertragen, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 anfallen.




 
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