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§ 3g - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte



(1) 1Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. 2Wird die Lieferung an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Sinne des Satzes 1 ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

(2) 1Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an andere als die in Absatz 1 bezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht. 2Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich genutzt oder verbraucht werden, gelten sie als an dem Ort genutzt oder verbraucht, an dem der Abnehmer seinen Sitz, eine Betriebsstätte, an die die Gegenstände geliefert werden, oder seinen Wohnsitz hat.

(3) Auf Gegenstände, deren Lieferungsort sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt, sind die Vorschriften des § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 3g UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 4 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3g UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3g UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UStG Lieferung, sonstige Leistung (vom 01.07.2021)
...  (5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8. (6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch ...
§ 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner (vom 01.01.2023)
... Nummer 1 bleibt unberührt; 5. Lieferungen a) der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des ... genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und b) von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter ... der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von ... und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 10 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Lieferungen a) der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des ... genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und b) von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter ... und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der ...

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 10 StRAnpG 2015 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g  ...

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 6 EUStVUG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g ; 6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Absatz 4 des ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 JStG 2010 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3g wird wie folgt gefasst: „§ 3g Ort der Lieferung von Gas, ... a) Die Angabe zu § 3g wird wie folgt gefasst: „§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte". b) ... 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden." 5. § 3g wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte". b) ... aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Lieferungen der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den ... Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g ;". bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden ...