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§ 13c - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen



(1) 1Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. 2Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. 3Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. 4Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. 5Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.

(2) 1Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. 2Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. 3Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. 4Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. 2An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.





 

Frühere Fassungen von § 13c UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017 (05.07.2017)Artikel 4a Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2143

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13c UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13c UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 UStG Aufzeichnungspflichten (vom 01.07.2021)
... auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen Unternehmer ( § 13c ) hat 1. der leistende Unternehmer den Namen und die Anschrift des ...
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden. (7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 8 JStG 2008 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... wird aufgehoben. 6. In § 22 Abs. 4e Satz 1 wird die Angabe „der §§ 13c und 13d" durch die Angabe „des § 13c" ersetzt. 7. In § 24 Abs. ... Satz 1 wird die Angabe „der §§ 13c und 13d" durch die Angabe „des § 13c " ersetzt. 7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach § 3 ...

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143
Artikel 4a 2. BükrEG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  § 13c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel ...