§ 28 UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 28 UStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | |
(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: '10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen, b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr aa) innerhalb einer Gemeinde oder | |
(Text alte Fassung) bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.' | (Text neue Fassung) bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;' |