§ 3f UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 3f UStG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen | (Text neue Fassung)§ 3f (aufgehoben) |
1 Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Werden diese Leistungen von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der Leistungen. |