interne Verweise§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen (vom 01.01.2025) ... Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, 9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und 10. in den ...
§ 26a UStG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... 14 Absatz 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, 2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung ... bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens acht Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage ...
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2025) ... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden. (40) § 14b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist auf alle Rechnungen anzuwenden, deren ... im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind, ist § 14b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 erstmals auf Unterlagen ... Fassung abweichend von Satz 1 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 5 BEG IV Änderung des Umsatzsteuergesetzes ... (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das Wort „acht" ersetzt. 2. § 18 ... 5. Dem § 27 wird folgender Absatz 40 angefügt: „(40) § 14b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist auf alle Rechnungen anzuwenden, deren ... im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind, ist § 14b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 erstmals auf Unterlagen ... Fassung abweichend von Satz 1 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht ...
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
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