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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung - TischlMstrV)

V. v. 07.09.1987 BGBl. I S. 2138; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 826
Geltung ab 01.03.1988; FNA: 7110-3-89 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Tischler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung, Wartung und Restaurierung von Bauteilen aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen, insbesondere von Treppen, Böden, Türen, Toren, Fenstern, Fenster- und Türelementen und deren Kombinationen einschließlich der werkstattbezogenen Erstausstattung mit vorgefertigten Glaselementen; zur Herstellung gehört auch die Verwendung von Halbzeugen,

2.
Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung und Restaurierung von Inneneinrichtungen, Ausführung von Innenausbauarbeiten aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen in Gebäude und Fahrzeuge,

3.
Entwurf und Ausführung von Messebauarbeiten aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen,

4.
Entwurf, Herstellung, Instandsetzung und Restaurierung von Möbeln,

5.
Entwurf, Herstellung und Restaurierung von Intarsien, Mosaik- und Einlegearbeiten,

6.
Entwurf, Herstellung, Einbau und Instandsetzung von Turn-, Spiel- und Sportgeräten, sporttechnischen Anlagen und Segelflugzeugen aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen,

7.
Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Gehäusen, Behältern und Geräten aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen,

8.
Herstellung von Särgen.

(2) Dem Tischler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,

2.
Kenntnisse über Brand- und Strahlenschutzmaßnahmen,

3.
Kenntnisse über Entwurfs-, Gestaltungs- und Formgebungslehre,

4.
Kenntnisse der Verbindungs- und Konstruktionselemente,

5.
Kenntnisse über Statik,

6.
Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,

7.
Kenntnisse der natürlichen und technischen Holztrocknung,

8.
Kenntnisse über Abnahmebestimmungen, Gütesicherung und Prüfung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse,

9.
Kenntnisse über Farbgebung und ihre Wirkung,

10.
Kenntnisse über Bau- und Möbelstilkunde,

11.
Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Einstellung und der Wartung der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge,

12.
Kenntnisse über die Planung von Werkstätten,

13.
Kenntnisse über Einrichtung und Betrieb von Baustellen,

14.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien und Vorschriften, insbesondere der des Umweltschutzes,

15.
Kenntnisse über Auf- und Abrüstung sowie über die Wartung von Segelflugzeugen und Gleitgeräten,

16.
Kenntnisse der allgemeinen Bau-, Prüfungs- und Abnahmebestimmungen für Segelflugzeuge,

17.
Kenntnisse über Segelflugzeugkunde, Instrumentenkunde und Fluglehre,

18.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

19.
Entwerfen und Freihandzeichnen sowie Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, Grundrißplänen und Raumskizzen,

20.
Maßnehmen an Bauten und in Räumen,

21.
Auswählen und Zuordnen der Werkstoffe,

22.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen, Schleifen, Verformen von Kunststoffen und Halbzeugen sowie Schneiden von Glas,

23.
Herstellen von Holzverbindungen, insbesondere durch Schlitzen, Stemmen, Überplatten, Graten, Zinken, Federn, Dübeln und Schäften,

24.
Verbinden der Werkstoffe durch Verbindungselemente, Klebstoffe und Schweißen,

25.
Verarbeiten von Furnieren,

26.
Auswählen, Prüfen und Bearbeiten von Halbzeugen,

27.
Auswählen, Prüfen und Bearbeiten von Bespannungsstoffen für Segelflugzeuge und Gleitgeräte,

28.
Behandeln der Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Beizen, Räuchern, Ölen, Wachsen, Mattieren, Lackieren, Polieren, Sandeln, Brennen, Bürsten, Abtönen, Färben und Versiegeln,

29.
Verarbeiten von Schutz- und Imprägniermitteln,

30.
Zusammenbauen von Teilen zu Erzeugnissen sowie Auswählen, Einlassen und Anbringen von Beschlägen,

31.
Verlegen von Lagerhölzern und Schwingkonstruktionen sowie Aufdoppelungen für Fußböden; Verlegen von Hobeldielen, Riemen und Fußbodenbelägen,

32.
Anfertigen von Lehren, Schablonen und Vorrichtungen,

33.
Richten, Schärfen und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen-, Bank- und Gemeinschaftswerkzeuge.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 14 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen, wobei die volle Funktionsfähigkeit, auch hinsichtlich der Oberflächenbehandlung, und die Formgebung nach den anerkannten Regeln der Gestaltung gegeben sein müssen:

1.
ein fassadenabschließendes Bauteil, insbesondere eine Haustür, ein Tor oder ein Fenster,

2.
ein Teil einer Inneneinrichtung für Gebäude, Verkehrs- oder Transportmittel oder Ausstellungen, insbesondere eine Treppe, ein Einbauschrank, eine Zimmertür oder eine Wandverkleidung,

3.
ein Möbel,

4.
ein Sportgerät oder technisches Gerät.

Für die Meisterprüfungsarbeit nach Nummer 1 oder 2 ist der Einbau nicht erforderlich.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- und die Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation mit Werkstoffliste zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Fertigungszeichnung, die Vor- und Nachkalkulation und der rechnerische Nachweis der tatsächlichen Verschnittzuschläge sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Tätigkeiten auszuführen:

1.
Herstellen von Holzverbindungen,

2.
Arbeiten an Maschinen und Einrichten der Werkzeuge sowie Einrichten und Verwenden der Schutzvorrichtungen,

3.
Behandeln von Oberflächen.

Die Tätigkeiten sind im Zusammenhang mit der Herstellung eines Gegenstandes, der einem praktischen Verwendungszweck dient, auszuführen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnen von

a)
gradlinig und bogenförmig begrenzten Flächen und Körpern,

b)
Übersetzungen,

c)
Schnittgeschwindigkeit, Vorschubgeschwindigkeit und Spandickenabnahme sowie Ermitteln von Drehzahlen,

d)
Verschnittzuschlagssätzen,

e)
Ansätzen für Klebstoffe und Oberflächenmaterialien,

f)
Treppen,

g)
Wärmedurchlaßwiderständen;

2.
Technisches Zeichnen:

Anfertigen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Dampfdiffusion, Tauwasserbildung, Wärme-, Feuchtigkeits- und Schallschutz sowie Be- und Entlüftungen und Witterungseinflüsse,

b)
Brand- und Strahlenschutzmaßnahmen,

c)
Werkstoffe, insbesondere Vollholz, Furniere, Holzwerkstoffe, Kunststoffe, Aluminium, Glas, Klebstoffe, Dichtstoffe, Holzschutz- und Oberflächenschutzmaterialien,

d)
natürliche und technische Holztrocknung,

e)
Verbindungs- und Konstruktionselemente,

f)
berufsbezogene Normen, Richtlinien und Vorschriften, insbesondere die Verdingungsordnung für Bauleistungen, die berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes sowie der Gerüstordnung,

g)
Arbeitsweise, Einsatz, Einstellung und Wartung der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge,

h)
Planung, Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Baustellen,

i)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

4.
Stilkunde

5.
Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:

a)
Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung sowie Organisationsmittel,

b)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschriften



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.