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Änderung § 37 Sortenschutzgesetz vom 01.09.2008

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung


(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers

1. mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder

2. die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, deren Höhe zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil liegt, der dem Verletzer erwachsen ist.

(Text neue Fassung)

kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Sorte eingeholt hätte.

(3) Der Sortenschutzinhaber kann von demjenigen, der zwischen der Bekanntmachung des Antrags und der Erteilung des Sortenschutzes mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, eine angemessene Vergütung fordern.

vorherige Änderung

(4) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.



(4) (aufgehoben)

 

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