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Änderung § 15 Sortenschutzgesetz vom 08.09.2015

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 373 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Persönlicher Anwendungsbereich


(1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu

1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland,

2. Angehörigen eines anderen Vertragsstaates oder Staates, der Verbandsmitglied ist, sowie natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung in einem solchen Staat und

(Text alte Fassung)

3. anderen natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland ein entsprechender Schutz gewährt wird.

(Text neue Fassung)

3. anderen natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland ein entsprechender Schutz gewährt wird.

(2) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsräumen in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) bestellt hat.