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Änderung § 16 Sortenschutzgesetz vom 08.09.2015

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 373 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Stellung und Aufgaben


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.



(heute geltende Fassung)