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Änderung § 32 Sortenschutzgesetz vom 08.09.2015

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 373 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln,

2. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.



(heute geltende Fassung)