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Synopse aller Änderungen des Sortenschutzgesetz am 01.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2016 durch Artikel 8 des DesignGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SortG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
    § 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Unterscheidbarkeit
    § 4 Homogenität
    § 5 Beständigkeit
    § 6 Neuheit
    § 7 Sortenbezeichnung
    § 8 Recht auf Sortenschutz
    § 9 Nichtberechtigter Antragsteller
    § 10 Wirkung des Sortenschutzes
    § 10a Beschränkung der Wirkung des Sortenschutzes
    § 10b Erschöpfung des Sortenschutzes
    § 10c Ruhen des Sortenschutzes
    § 11 Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte
    § 12 Zwangsnutzungsrecht
    § 12a Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen
    § 13 Dauer des Sortenschutzes
    § 14 Verwendung der Sortenbezeichnung
    § 15 Persönlicher Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Bundessortenamt
    § 16 Stellung und Aufgaben
    § 17 Mitglieder
    § 18 Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse
    § 19 Zusammensetzung der Prüfabteilungen
    § 20 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt
    § 21 Förmliches Verwaltungsverfahren
    § 22 Sortenschutzantrag
    § 23 Zeitrang des Sortenschutzantrags
    § 24 Bekanntmachung des Sortenschutzantrags
    § 25 Einwendungen
    § 26 Prüfung
    § 27 Säumnis
    § 28 Sortenschutzrolle
    § 29 Einsichtnahme
    § 30 Änderung der Sortenbezeichnung
    § 31 Beendigung des Sortenschutzes
    § 32 Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften
    § 33 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht
    § 34 Beschwerde
    § 35 Rechtsbeschwerde
    § 36 Anwendung des Patentgesetzes
Abschnitt 5 Rechtsverletzungen
    § 37 Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung
    § 37a Anspruch auf Vernichtung und Rückruf
    § 37b Anspruch auf Auskunft
    § 37c Vorlage- und Besichtigungsansprüche
    § 37d Sicherung von Schadensersatzansprüchen
    § 37e Urteilsbekanntmachung
    § 37f Verjährung
    § 37g Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
    § 38 Sortenschutzstreitsachen
    § 39 Strafvorschriften
    § 40 Bußgeldvorschriften
    § 40a Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 40b Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
(Text neue Fassung)

    § 40b Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
    § 41 Übergangsvorschriften
    § 42 (Inkrafttreten)
    Anlage
(heute geltende Fassung) 

§ 40a Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Material, das Gegenstand der Verletzung eines im Inland oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Sortenschutzes ist, unterliegt, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Sortenschutzinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. 2 Dies gilt für den Verkehr mit anderen Vertragsstaaten nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.



(1) 1 Material, das Gegenstand der Verletzung eines im Inland oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Sortenschutzes ist, unterliegt, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Sortenschutzinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. 2 Dies gilt für den Verkehr mit anderen Vertragsstaaten nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

(2) 1 Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. 2 Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Materials sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3 Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Material zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Materials an.

(4) 1 Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. 2 Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material aufrechterhält.

1. 3 Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.

2. 4 Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Materials oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

5 Liegen die Fälle der Nummer 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

(6) 1 Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. 2 Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(7) 1 Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. 2 Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. 3 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 40b Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003




§ 40b Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013


vorherige Änderung

(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten
Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen
nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.

(8) Im Übrigen
gilt § 40a entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.



Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.