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§ 2 - Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung (BürstPiMstrV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1414; aufgehoben durch § 14 V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2443
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 7110-3-108 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht Länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 12 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

 
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