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§ 3 - Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung (BürstPiMstrV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1414; aufgehoben durch § 14 V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2443
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 7110-3-108 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der Arbeiten nach den Nummern 1 bis 4 anzufertigen:

1.
sieben Bürsten und Besen verschiedener Art unter Verwendung von mindestens zwei verschiedenen Fertigungstechniken;

2.
Zurichten von:

a)
drei verschiedenen Sorten von Haaren, verkaufsfertig in zwei verschiedenen Längen,

b)
drei verschiedenen Sorten von Haaren ungezupft,

c)
einer Sorte Haar, verkaufsfertig aus vorgerichtetem Haar,

d)
einer Haarmischung aus mindestens drei verschiedenen Haarsorten;

3.
sieben Haarpinsel verschiedener Art, unter Verwendung von mindestens drei verschiedenen Haarsorten in mindestens fünf verschiedenen Größen;

4.
sieben Borstpinsel verschiedener Art aus natürlichem oder synthetischem Material in fünf verschiedenen Größen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bürsten und Pinsel sind nach Mustern oder Abbildungen zu fertigen.